Wohlfahrtsfonds Sefar AG

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Company Overview

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Swiss UID, VAT number:
CHE-109.741.014
Calendar
Date of incorporation:
8/15/1935
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Location:
Heiden
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Office:
Heiden
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Legal Form:
Foundation

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Fetching people and their companies

SOGC Notifications
No.Journal No.Journal dateSOGCSOGC datePage / ID
1(Transfer seat)(Transfer seat)
2242622.12.2025100652588529.12.20251006525885
392113.05.2025100633387816.05.20251006333878
45610.01.2025100622886515.01.20251006228865
5153426.07.2024100609798431.07.20241006097984
660522.03.2024100599590127.03.20241005995901
793513.06.2019100465373118.06.20191004653731
826514.02.2019100456988319.02.20191004569883
9187029.11.2018100451186404.12.20181004511864
10A108903.08.2017368513708.08.20173685137

Company Purpose

Die Stiftung bezweckt: a) Die Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Stifterfirma und ihrer Hinterbliebenen (Ehegatten, ihrer minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt sie sorgen) im Rahmen der in Art. 89a Abs. 8 ZGB vorgesehenen Wohlfahrtsleistungen. b) Sie kann insbesondere Leistungen erbringen zur Abdeckung der wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod sowie zur Unterstützung bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention. Zudem können auch Leistungen im Rahmen von Restrukturierungen, Sozialplänen und Massenentlassungen wie Abgangsentschädigungen, Verlängerungen der Kündigungsfrist, Umschulungen, Weiterbildungen oder Outplacement-Massnahmen erbracht werden. c) Sie kann ferner Beiträge an andere Personalvorsorgeeinrichtungen leisten, denen das Personal der Stifterfirma oder von damit wirtschaftlich verbundenen Unternehmen angeschlossen ist, aus Beitragsreserven, welche von vorgängig geäufnet werden müssen und welche in der Stiftungsrechnung gesondert ausgewiesen werden müssen. Die Leistungen des Wohlfahrtsfonds sind Ermessensleistungen. Der Stiftungsrat entscheidet über Art und Umfang der Leistungen nach pflichtgemässem Ermessen und unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Angemessenheit, Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots. Ein individueller Rechtsanspruch besteht nicht. Aus dem Stiftungsvermögen dürfen keine Leistungen erbracht werden, zu denen die Firma oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen rechtlich verpflichtet sind, oder die sie zusätzlich als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise ausrichten (wie Teuerungszulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, usw.). Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates mittels einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates der Stifterfirma bedarf und die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, auch das Personal anderer, mit der Firma wirtschaftlich verbundenen Unternehmungen in den Kreis der Destinatäre aufnehmen, sofern die Rechte der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden.